Statuten

 

 

Die in diesen Statuten verwendeten Personenbeschreibungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

 

I.   Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

Der Kleinkaliber-Schützenverein Hagenwil – Muolen, gegründet am 10. März 1930, mit Sitz in Hagenwil bei Amriswil, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder zu fördern und zu erhalten. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des sportlichen Schiessens, die Ausbildung des Nachwuchses, die Pflege guter Kameradschaft und der Beziehungen zu befreundeten Organisationen.

 

II. Mitgliedschaft, Jahresbeitrag

Artikel 2

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und Ehrenmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.

Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, Ausländerinnen und Ausländer (Bewilligung C), ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.

Artikel 3

Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Hauptversammlung entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.

Artikel 4

Die Hauptversammlung legt den Jahresbeitrag fest, welcher maximal Fr. 50.- betragen soll.

Jugendliche und Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

Artikel 5

Ehrenmitglieder können von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden. Diese haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder.

Artikel 6

Jedes Mitglied hat das Stimm-, Antrags- und Wahlrecht.

Jedes Mitglied soll sich aktiv am Vereinsprogramm beteiligen.

Artikel 7

Der ordentliche Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres mit Meldung an den Präsidenten zu erfolgen.  Dieser muss kontrollieren, ob das austretende Mitglied noch Verpflichtungen gegenüber dem Verein hat. Der Austretende ist verpflichtet, geschuldete Jahresbeiträge zu begleichen und dem Verein sämtliches Vereinseigentum auszuhändigen. Der ordentliche Austritt wird erst nach Erfüllung aller Verpflichtungen und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.  

Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

 Artikel 8

Wer den Pflichten nicht nachkommt, gegen Reglements- und Schiessbestimmungen verstösst, oder die allgemeinen Schützenregeln verletzt, wird zur Verantwortung gezogen.

Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die den Interessen oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung jedem stimmberechtigten Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden.

Jeglicher Ausschluss wird durch den Beschluss der Hauptversammlung rechtswirksam, der Ausgeschlossene ist verpflichtet geschuldete Jahresbeiträge zu begleichen und dem Verein sämtliches Vereinseigentum auszuhändigen.

Mit dem Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

 Artikel 9

Die ordentliche Hauptversammlung legt die Jahresbeiträge und den Unkostenbeitrag (z.B. Standblatt) fest.

III.    Organisation

Artikel 10

Die Organe des Vereins sind:

.      Hauptversammlung
.      Vorstand

.      Revisoren 

Artikel 11

Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im I. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:

.      Begrüssung und Präsenz
.      Wahl der Stimmenzähler (sofern erforderlich des Tagespräsidenten)
.      Abnahme des Protokolls
.      Mitgliedermutationen, Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
.      Entgegennahme des Jahresberichtes
.      Festsetzung der Jahresbeiträge und des Unkostenbeitrages
.      Festsetzung der finanziellen Kompetenzen des Vorstands
.      Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets oder ausserordentliche Ausgaben
.      Genehmigung des Jahresprogramms
.      Erläuterungen der Schiessvorschriften
.      Wahlen
.      Ehrungen
.      Beschlussfassung über Anträge
.      Änderung oder Ergänzung der Statuten
.      Fusion oder Auflösung des Vereins
.      Platzmiete/Standmiete Schützenstand
.      ev. weitere nach Bedarf
 

Artikel 12

Die Hauptversammlungen sind ohne Unterbruch durchzuführen. 

Artikel 13

Hauptversammlungen können einberufen werden

.      durch den Vorstand        
.      auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe
       der zu behandelnden Punkte. Einem solchen Begehren muss der Vorstand innert
       längstens zwei Monaten ab Eingang Folge leisten.

Jede Versammlung ist beschlussfähig wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung (E-Mail) mindestens vier Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.

Anträge von Mitgliedern müssen dem Präsidenten oder dem Aktuar mindestens zwei Wochen vor der Hautversammlung schriftlich zugestellt werden, um in die Traktanden aufgenommen zu werden. Nicht traktandierte Anträge können durch den Präsidenten auf die folgende Haupt- oder Vereinsversammlung verschoben werden.

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nicht anders beschlossen wird, durch offenes Handmehr. Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

Für Abstimmungen über Statutenrevision, Fusion oder Auflösung des Vereins gelten die in den entsprechenden Artikeln festgelegten Mehrheitsverhältnisse. 

Artikel 14

Die Amtsdauer aller gemäss Art. 11 gewählten Funktionäre dauert 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 6 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Mehrfachfunktionen sind unter Präsident, Aktuar und Kassier nicht möglich.

Artikel 15

Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Aktuar, Kassier/ Munitionsverwalter, Schützenmeister/Vereinstrainer, Schützenstandchef. Für das Amt des Präsidenten, des Aktuars und des Kassiers muss ein Mitglied mindestens 18 Jahre alt sein und die Mündigkeit haben.

Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für die Vereinsleitung, den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Haupt- oder der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

.      Vertretung des Vereins nach aussen
.      Aufstellung des Jahresprogramms z.Hd. der Hauptversammlung
.      Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und andere Vereinsanlässe
.      Vermögensverwaltung
.      Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets
.      Erstellen der Rapporte und Berichte
.      Beschlussfassung über einmalige Ausgaben im Rahmen der festgelegten
       Kompetenzsumme (an der HV zu bestimmen)
.      Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlung
.      Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
.      Wahl von Delegierten

Artikel 16

(Aufgabenverteilung im Vorstand)

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er führt die Oberaufsicht über den Verein und den Schiessbetrieb. Er erstattet der Hauptversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Aktuar, oder dem Kassier führt er die rechtsverbindliche Unterschrift.

Der Aktuar ist Protokollführer und gleichzeitig der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen. Seine Unterschriftsberechtigung ist gleich wie diejenige des Präsidenten. Er erledigt die Korrespondenz und die öffentlichen Publikationen. Er führt das Mitgliederverzeichnis gemäss Art. 2 und ein Vereinsinventar.

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt dem Vorstand und der Hauptversammlung die Jahresrechnung und gegebenenfalls das Budget vor. Er ist verantwortlich für den Einzug der Mitgliederbeiträge und anderer vom Vorstand oder der Versammlung festgelegten Beträge. Gelder, die er nicht zum Begleichen der Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Im Verkehr mit Post- und Bankkonten kann ihm der Vorstand Einzelunterschrift erteilen. Er ist zudem zuständig für die Beschaffung und den Verkauf der Munition und für die Beschaffung des Scheibenmaterials.

Der Schützenmeister/Vereinstrainer leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er ist verantwortlich für das Funktionieren der Schiessanlage. Ihm obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden. Er ist verantwortlich für die Führung und die Kontrolle der Standblätter. Er erstellt den Schiessbericht und ist zuständig für die Entgegennahme der Scheiben.

Der Schützenstandchef ist verantwortlich für die Instandhaltung und Ordnung im Schützenhaus.

Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.

Artikel 17

Jedes Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich. Nach Rücktritt/Abwahl ist eine Übergabe sämtlicher Dokumente und sämtlichen Vereinseigentums an den Nachfolger durchzuführen. Der Aktuar soll die Übergabe protokollieren.

Artikel 18

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

Artikel 19

Die Revisoren sind verpflichtet nach Ablauf des Vereinsjahres die Geschäftsführung des Vorstandes und die Vereinsrechnung zu prüfen.  Die zwei Revisoren werden von der Hauptversammlung für ein Jahr gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Revisoren erstellen zu Handen der Hauptversammlung schriftlich Bericht über die Geschäftsführung und Jahresrechnung und stellen Antrag zur Entlastung des Vorstands.

 

IV.    Finanzielles

Artikel 20

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Artikel 21

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

V.  Schiesswesen

Artikel 22

Der gesamte Schiessbetrieb wird durch Vorschriften, Reglemente, Ausführungsbestimmungen und Beschlüsse der zuständigen Organe geregelt. Der Kleinkaliber-Schützenverein Hagenwil-Muolen bezieht sich auf die Reglemente des aufgelösten Ostschweizer Kleinkaliberschützen Verbands (OKSV). Den Anordnungen der Personen, die den Schiessbetrieb leiten, ist strikte Folge zu leisten.

Bei Unfällen, verursacht in Folge Missachtung der Vorschriften, lehnt der Verein jede Verantwortung ab.

Sämtliche Vereinsmitglieder sind während der Dauer eines Anlasses durch den Verein  gegen Haftpflichtansprüche versichert.

 Artikel 23

Das Schiessprogramm (Jahresprogramm) findet gemäss den Beschlüssen der Hauptversammlung statt.

Artikel 24

Die Munition kann im Schiessstand oder beim Kassier zu dem von der Hauptversammlung festgesetzten Preis bezogen werden.

 

Artikel 25

Die vereinseigenen Gewehre (inkl. Zubehör) stehen den Mitgliedern an Übungen und Wettkämpfen unentgeltlich zur Verfügung. Die Benützer sind für sorgfältige Handhabung verantwortlich. Sie sind für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden haftbar.

Der Vorstand regelt die Aufbewahrung der Gewehre gemäss rechtlichen Grundlagen.

Artikel 26

Sämtliche Schiessübungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu machen.

 

VI.    Allgemeines und Schlussbestimmungen

 Artikel 27

Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Für die Vornahme der Änderung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Artikel 28

Die Auflösung des Vereins kann vor die Hauptversammlung gebracht werden, wenn die Zahl der Aktivmitglieder unter 8 gesunken ist oder auf Begehren des Vorstandes oder eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens, wird im Falle einer Auflösung, durch die letzte Hauptversammlung bestimmt.

Das Inventar sowie das Archiv sind zur Aufbewahrung dem Gemeinderat Muolen vollständig zu übergeben.  

Artikel 29

Wo diese Statuten nichts Besonderes bestimmen, gelten das Obligationenrecht und die Schweizer Gesetzgebung.

In allen übrigen Fällen hat der Vorstand freies Verfügungsrecht. Es steht ihm jedoch frei, die Entscheidung wichtiger Fragen der Hauptversammlung zu unterbreiten.

 

Artikel 30

Vorstehende Statuten sind an der Hauptversammlung vom 4. Mai 2018 angenommen worden und treten ab diesem Datum in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 7. April 2013 sowie alle darauf bezüglichen Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.

  

Hagenwil, den 4. Mai 2018